In seiner RAD-Beurteilung vom 25. Januar 2024 präzisierte Prof. Dr. med. C._____, dass bereits ab Juli/August 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorgelegen habe (VB 82 S. 2). 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).