5. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2024 (VB 88) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser hielt in seiner RAD-Beurteilung vom 21. Oktober 2023 fest, dass eine Arbeitsfähigkeit als Schaler wegen der Fingerverletzung nicht mehr gegeben sei. Hingegen sei ab Austritt aus der Rehaklinik D._____ am 7. Februar 2022 eine zeitlich uneingeschränkte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit den im Austrittsbericht der Rehaklinik D.__