b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.