Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.369 / sw / GM Art. 114 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt, Schachenstrasse 34b, Postfach, 4702 Oensingen Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war als Schaler bei der B._____ GmbH tätig, als er am 27. August 2020 einen Unfall erlitt und sich eine Handverletzung zuzog. Am 28. Juni 2021 meldete er sich bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an (berufliche Integration/Rente). Nach einer ver- suchten beruflichen Eingliederung, dem Beizug der Akten der Unfallversi- cherung (Suva) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 28. Mai 2024 einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 28. Mai 2024 sei aufzuhe- ben. 2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicher- ten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens. b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizini- schen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Aargau zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch- zuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Okto- ber 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 21. August 2025 fand die beantragte Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK statt. Anlässlich der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer fol- gende Rechtsbegehren (Plädoyernotizen des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers vom 21. August 2025 S. 7 [Plädoyernotizen]): -3- " 1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben. 2. Das Gericht ordne ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten an, welches orthopädische, rheumatologische und psychiatrische As- pekte abklärt. 3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV- Stelle zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 88) zu Recht verneint hat. 2. Vorab ist, was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von be- ruflichen Massnahmen betrifft (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen- stand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf berufliche Mas- snahmen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Demzu- folge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 3. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Best- immungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). 4. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und -4- ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsa- chen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). 5. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2024 (VB 88) basiert in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates. Dieser hielt in seiner RAD-Beurteilung vom 21. Oktober 2023 fest, dass eine Arbeitsfähigkeit als Schaler wegen der Fingerverletzung nicht mehr gegeben sei. Hingegen sei ab Austritt aus der Rehaklinik D._____ am 7. Februar 2022 eine zeitlich uneingeschränkte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit den im Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 8. Februar 2022 genannten funktionalen Einschränkungen für die linke, adominante Hand möglich (VB 79 S. 3 f.). Der Austrittsbericht hatte festgehalten, dass bezüglich der linken Hand Tätigkeiten ohne maxi- malem Krafteinsatz, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten (Sicherheitsas- pekt), ohne Exposition gegenüber Kälte, ohne Schläge/Vibrationsbelastung und aktuell ohne längerdauernde Überkopftätigkeiten, in Betracht fallen würden (VB 17 S. 2). In seiner RAD-Beurteilung vom 25. Januar 2024 prä- zisierte Prof. Dr. med. C._____, dass bereits ab Juli/August 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit vorgelegen habe (VB 82 S. 2). 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 6.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder -5- einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass insbesondere aufgrund der Ergebnisse des MRI der Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 4) zumindest geringe Zweifel hinsichtlich der Einschätzung der versicherungsinternen Aktenbeurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestünden (Beschwerde S. 3 f.; Plädoyernotizen S. 7). Die diesbezügliche Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, vom 7. Oktober 2024 sei nach Ein- reichung der Beschwerde verfasst worden und stelle aufgrund des Devolu- tiveffekts daher kein Beweismittel, sondern bestenfalls ein Parteivorbringen dar (Plädoyernotizen S. 1 ff.). Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin generell auf sehr alte Berichte, weshalb sie etwa den Umstand, dass der Beschwerdeführer für eine Psychotherapie angemeldet sei, nicht berück- sichtigt habe (Beschwerde S. 4). 7.2. Hinsichtlich des durch den Radiologen Dr. med. F._____ durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2024 ist festzuhalten, dass der Verfügungszeitpunkt den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Ge- schehens markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundegerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Dar- aus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (me- dizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 28. Mai 2024, dem Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, vorgelegen hat. Da das -6- MRI am 17. Juni 2024, d.h. nach Verfügungserlass erfolgte, ist der entspre- chende Bericht grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausser er würde Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3). Ob sich der MRI-Befund auf den Zeitraum vor der Verfügung vom 28. Mai 2024 bezieht, kann vorliegend offengelassen werden, da dieser Befund ge- mäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E._____ vom 7. Okto- ber 2024 an der Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit ohnehin nichts ändere. Laut der Einschätzung von Dr. med. E._____ müsse die geringgradige Osteochondrose und breitba- sige kleinvolumige Bandscheibenprotrusion LWK 4/5 mit fraglicher Einen- gung von L5 beidseits im Rahmen der Gerontologie schlichtweg als Regel akzeptiert und verstanden werden. Zudem würden keine Funktionsdefizite beschrieben. Ansonsten ergäbe sich bildgebend eine unauffällige Darstel- lung der Lendenwirbelsäule (VB 92). Demnach ergeben sich gemäss der Einschätzung von Dr. med. E._____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in ei- ner Verweistätigkeit keine Befunde, welche auf weitergehende Einschrän- kungen als die in den früheren RAD-Beurteilungen attestierten schliessen lassen, zumal für den Beschwerdeführer ohnehin nur noch leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten in Betracht fallen. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (Plädoyernotizen S. 1 ff.) ist die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vorliegend zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein neues Beweismittel – nämlich den MRI-Befund der LWS vom 17. Juni 2024 – eingereicht hat (BB 4), war auch die Be- schwerdegegnerin berechtigt, hierzu eine medizinische Aktenbeurteilung einzuholen (vgl. SZS 2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5, Urteile des Bundes- gerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.2 und 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1). Da die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._____ zudem schlüssig und plausibel begründet sind, ist darauf abzustellen. Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beur- teilungen von Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule ohnehin die klinische Untersuchung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2.). 7.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im sozialversicherungs- rechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ergänzende (psychiatrische) Abklärungen erst dann angezeigt sind, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine – krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belas- tungsfaktoren abgrenzbare – psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis; vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). -7- Dabei ist zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398), wobei die fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nachge- wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen muss (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass er bei einer Psycho- therapeutin angemeldet sei bzw. eine Indikation für Psychotherapie be- stehe (Beschwerde S. 3; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), ohne jedoch die Art der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit aufzuzeigen. In den Akten findet sich diesbezüglich einzig im Ver- laufsbericht des Hausarztes Dr. med. univ. G._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 19. August 2022 der Hinweis, dass Anfang September 2022 aufgrund einer psychosozialen Belastungsstörung infolge des Unfalls im Jahr 2020 eine Überweisung an die Psychiatrischen Dienste H._____ erfolgt sei (VB 66 S. 2). Einen Verdacht auf von psychosozialen Faktoren psychiatrisch unterscheidbare Befunde äusserte Dr. med. univ. G._____ hingegen nicht. Zudem enthalten auch die übrigen Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf die Arbeitsfä- higkeit auswirkenden psychischen Störung leide bzw. sich in eine entspre- chende Behandlung begeben hätte. Aus dem Umstand, dass mangels fachärztlicher Behandlung keine objektiven Befunde aktenkundig sind, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Die Gründe für das Ausbleiben einer Behandlung sind dabei nicht von Belang. Demnach durfte die Be- schwerdegegnerin mangels hinreichender Anhaltspunkte auf eine beim Be- schwerdeführer vorliegende, verselbständigte psychische Störung mit Aus- wirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit – ohne gegen den Untersuchungs- grundsatz zu verstossen – auf weitere (psychiatrische) Abklärungen ver- zichten. 7.4. Zusammenfassend ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der RAD-Ärzte, sodass von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass- ten Tätigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen, insbe- sondere auch auf die Einholung eines unabhängigen polydisziplinären Gut- achtens (Plädoyernotizen S. 6 f.), zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 7.5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 13 % (VB 88 S. 2) wird vom -8- Beschwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten im Ergebnis zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. -9- Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt