6.6. Zusammenfassend ist auf die Schlussfolgerung von Dr. med. D._____ abzustellen, wonach es sich bei den verschiedenen Therapien um eine Behandlung des Leidens an sich handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG sind demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Erteilung der Kostengutsprache für die fraglichen Massnahmen folglich zu Recht verweigert. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.