5.3. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung hat grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur wenigstens relativ stabilisierter beziehungsweise seit dem 1. Januar 2022 einzig noch stabilisierter (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 IVV in seiner seit diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art.