4.4. Zusammenfassend ist eine Störung im Bereich Erfassen im Sinne des KSME nicht nachgewiesen. Weil die Voraussetzungen im Bereich Teilleistungsstörungen gemäss Ziff. 404 GgV-Anhang kumulativ erfüllt sein müssen, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Ziff. 404 GgV-Anhang bzw. Art. 13 IVG ist abzuweisen. Es verbleibt die Prüfung eines Anspruches aus Art 8 IVG i.V.m. Art. 12 IVG.