__ und Dr. phil. G._____ die gemäss KSMN geforderte Differenzierung vornahmen und die Einschränkungen nicht der auditiven Wahrnehmung, sondern dem Arbeitsgedächtnis zugeordnet haben. Eine anderslautende Einschätzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als medizinischer Laie vermag keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung im Bericht der Praxis E._____ zu begründen. Des Weiteren ist zwar gemäss Bericht der Ergotherapeutin vom 7. September 2023 eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit im Bereich Lesen/Schreiben/Phonologie vorhanden und auch im in der Praxis E.___