gabe der telefonischen Angaben der Ergotherapeutin des Beschwerdeführers vom 9. November 2023 dar. Sodann heisst es wörtlich: "Weitere Teilleistungsstörungen zeigen sich auf der Wahrnehmungsebene und er hat auditive und visuelle Verarbeitungsprobleme" (VB 8 S. 5). Weder ergibt sich aus diesen Ausführungen, auf welches Testverfahren sich diese Erkenntnisse stützen, noch, in welchem Umfang eine Einschränkung besteht. Auch im Bericht der Praxis E._____ wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich Wahrnehmung (Erfassen) unterdurchschnittliche Leistungen erzielt. Diese befanden sich mit Ausnahme des Rey Tests jedoch innerhalb des Normbereichs, wobei (Neuro)Psychologin F.___