4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. med. H._____ in ihrem Bericht vom 22. November 2023 nicht zum Vorliegen einer Teilleistungsstörung im Bereich der auditiven und visuellen Wahrnehmung. Vielmehr stellen diese Ausführungen lediglich eine Wieder- -7-