4.2. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die Testergebnisse im Bericht der Praxis E._____ liessen nicht über die offensichtlich bestehende visuelle Wahrnehmungsstörung hinwegtäuschen. Im kinderpsychiatrischen Konsi- liums-Bericht von Dr. med. H._____ vom 22. November 2023 werde eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einer Teilleistungsstörung im Bereich der auditiven und visuellen Wahrnehmung betroffen sei. Betreffend auditive Wahrnehmung dürften nicht die geringsten Zweifel an einer erheblichen Störung vorliegen.