12 IVG nicht erfüllt seien (VB 17). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden. Sämtliche Teilleistungsstörungen lägen kumulativ vor und die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV seien erfüllt. Weiter würden die von ihm in Anspruch genommene Ergotherapie und Logopädie sowie allfällige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Abklärungen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Er habe daher gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die IV.