1. In ihrer Verfügung vom 28. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf zwei Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 26. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10) und vom 1. Mai 2024 (VB 16) im Wesentlichen davon aus, es liege kein Geburtsgebrechen vor, weshalb unter dem Titel von Art. 13 IVG kein Anspruch auf Leistungen der IV bestehe. Ferner liege eine Behandlung des Leidens an sich ohne Eingliederungszweck vor, weshalb auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 12 IVG nicht erfüllt seien (VB 17).