alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" Aus prozessualer Sicht beantragte der Beschwerdeführer sodann: " Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ev. sei dem Unterzeichneten mit Zustellung der vollständigen Verfahrens Akten (samt IV- Akten) eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen;" -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: