2. Es seien dem Beschwerdeführer die zur Behandlung seines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen zuzusprechen, wobei die Sache zur Feststellung der im vorliegenden Fall notwendigen Massnahmen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zurückzuweisen sei. 3. Es seien dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG zuzusprechen, wobei die Sache zur Feststellung der im vorliegenden Fall notwendigen Massnahmen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zurückzuweisen sei.