Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 27. März 2024 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD. Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 28. Mai 2024 betreffend Ablehnung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen aufzuheben.