1. Der 2014 geborene Beschwerdeführer wurde am 10. August 2023 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin den medizinischen Sachverhalt ab und hielt Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. März 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 27. März 2024 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD.