5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist – nach dem Gesagten zu Recht – unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 30. September 2020 bis am 9. Februar 2022 für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Mai 2022 einen Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per Februar 2022 vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 7 % resultierende Berechnung (VB 84 S. 6) wird vom rechts-