Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7; Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2025) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) und entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist.