E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte von Prof. Dr. med. E._____ vom 12. Juni 2024 (BB 6; vgl. E. 4.2. hiervor) und von Dr. med. C._____ vom 17. Februar 2025 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2025) vermögen damit keine Zweifel an der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. D._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) zu begründen. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers damit nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die von ihm subjektiv empfundene (mindestens 50%ige) Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen.