Soweit sich Prof. Dr. med. E._____ zur Begründung der aus seiner Sicht auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und Dr. med. C._____ gegebenenfalls hinsichtlich einer von ihm angenommenen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit sodann auf die Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stützten (vgl. E. 4.2. hiervor), ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen.