Was die von ihm als "wertend" bezeichnete Feststellung der Ärzte bzw. medizinischen Fachpersonen im Rahmen der EFL, wonach eine Symptomausweitung bestehe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 47 S. 9 f.), anbelangt, beinhaltet eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit naturgemäss gewisse Wertungen. Anhaltspunkte dafür, dass die für die EFL zuständigen medizinischen Fachpersonen zu Ungunsten des Beschwerdeführers voreingenommen gewesen wären, gibt es keine und wurden auch keine dargetan. Soweit sich Prof. Dr. med.