Weshalb der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, legte Dr. med. C._____, sofern er denn überhaupt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausging, indes nicht dar. Was die von ihm als "wertend" bezeichnete Feststellung der Ärzte bzw. medizinischen Fachpersonen im Rahmen der EFL, wonach eine Symptomausweitung bestehe und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. VB 47 S. 9 f.), anbelangt, beinhaltet eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit naturgemäss gewisse Wertungen.