auf die wirbelsäulenchirurgischen Berichte von Prof. Dr. med. E._____ eine Materiallockerung bzw. Fehllage nicht bestätigt. Es könne daher an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 10. Mai 2022 (VB 67.52 S. 5 f.) festgehalten werden (VB 74.6 S. 2 ff.). 4.4. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – entgegen diesen einleuchtenden und miteinander im Einklang stehenden medizinischen Einschätzungen – noch über den 9. Februar 2022 hinaus (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] vom 8. und 9. Februar 2022) eingeschränkt gewesen wäre, ist auch aufgrund der - 11 -