Dementsprechend sei das Zumutbarkeitsprofil unter vorwiegender Berücksichtigung medizinisch-theoretischer Aspekte und unter angemessener Berücksichtigung der klinischen Befunde und der im Vorfeld der EFL schon erfolgten Diagnostik erstellt worden. Die berufliche Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medi- zinisch-theoretisch nicht begründen (VB 47 S. 9 f.).