_ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit seit dem 10. Februar 2022 zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1. hiervor). Die Einschätzung von Dr. med. D._____ steht zudem, abgesehen von der Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. E._____ vom 12. Juni 2024 und von der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 17. Februar 2025 (vgl. E. 4.2. hiervor), in Übereinstimmung mit den weiteren aktenkundigen fachärztlichen Einschätzungen. So wurde in diesen insbesondere Nachfolgendes festgehalten: