tung erbracht werden könnte, fusse dann auf einer einzigen subjektiven Einschätzung eines beurteilenden Rehabilitationsmediziners. Damit sei "diese Evaluation als Gutachten in Zweifel zu ziehen". Eine neutrale Beurteilung "von einem paraplegiologischen, z.B. einem Neurologen oder Rehabilitationsmediziner aus einem Querschnittzentrum H._____, könnte anders ausfallen". Die Funktionseinschränkung sei beim Beschwerdeführer enorm (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2025). -9-