Insbesondere nachts und in Ruhe seien die Schmerzen vorhanden, sodass er sich auch nicht erholen könne. Obgleich er von der Motorik her einen Zustand erlangt habe, in welchem er wieder ohne Hilfsmittel gehen könne, und obschon an der oberen Extremität keine Lähmungen bestünden, liege eine starke funktionelle Einschränkung vor, insbesondere was die Belastbarkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit angehe. Dass der Unfallversicherer und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sähen, sei eine deutliche Wertung.