Die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner der Suva Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, vom 6. Dezember 2023 (vgl. VB 74.6) sei selbsterklärend und lasse mit den dort unwiderlegbar schlüssigen und laienverständlichen Argumenten keine andere Empfehlung zu, als dass weiterhin auf die Einschätzung vom 16. August 2022 (vgl. E. 3.1.1. hiervor) abgestellt werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 76 S. 3).