Zudem sei der genannte Arzt nun doch von einem länger währenden Endzustand ausgegangen, da er weder eine zu verifizierende Änderung des Gesundheitszustandes habe dokumentieren können noch eine solche zu den bereits am 21. März, 5. Juli und 16. August 2022 getätigten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Um Fehlinterpretationen bezüglich Abbildungen von Körperstrukturen durch technische Verfahren jeder Art zu vermeiden, seien diese grundsätzlich einer kompetenten Beurteilung zuzuführen. Deshalb sei auf die konsiliarische Beurteilung über das CT vom 19. Juli 2021 (vgl. VB 74.186) bzw. das MRT vom 9. September 2021 (vgl. VB 28.19) des entsprechend weitergebildeten Facharztes Dr. med. F.____