53 S. 3), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 wesentlich verbessert hat. Sollte sich im Folgenden ergeben, dass es im Jahr 2022 (wie von der Beschwerdegegnerin angenommen) oder später zu einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist, gelangt für die Prüfung des Rentenanspruchs ab dem Zeitpunkt der Veränderung entsprechend das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung.