2.1.2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist vorliegend streitig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nach dem Unfall vom 30. September 2020, bei dem sich der Beschwerdeführer eine instabile Berstungsfraktur HWK 6 zuzog (vgl. VB 5.81 S. 2; 5.26 S. 1; 47 S. 2 ff.; 53 S. 3), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 wesentlich verbessert hat.