Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung basiere auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Damit sein Rentenanspruch beurteilt werden könne, sei insbesondere noch eine neuropsychologische bzw. eine paraplegiologische Untersuchung erforderlich (vgl. Beschwerde S. 7 f. und Eingabe vom 10. März 2025). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (nur) eine vom 1. September 2021 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zugesprochen hat.