1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. September 2021 bis am 31. Mai 2022 befristeten ganzen Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach einer ab September 2020 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 84 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung basiere auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt.