5.3. Insgesamt bestehen in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 3.3.2. f. hiervor) nach dem Dargelegten zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. E._____. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers lässt sich daher gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen. Ebenso wenig kann auf die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte Dres. med. G._____ und D._____ abgestellt werden. -8-