Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Daher wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Schliesslich liegen damit zwei divergierende fachärztliche Meinungen vor, welche beide nicht gänzlich nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt gesprochen werden (vgl. E. 4.3. hiervor).