So legte dieser nicht dar, welche der von ihm angeführten Faktoren, welche bei einer schweren Autismus-Spektrum-Störung – generell – dazu führen könnten, dass ein davon betroffenes Kind zur Benutzung einer Toilette ausserstande sei, beim Beschwerdeführer konkret vorlägen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).