Spektrum-Störung (mit-)verursacht wird. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Kinderpsychiater Dr. med. D._____ im vom Beschwerdeführer (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 6. Februar 2025 festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des (ausschliesslich) diagnostizierten atypischen Autismus ausserstande sei, eine Toilette zu benützen, und nach wie vor auf Windeln angewiesen sei.