Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung beschränkt sich aber nicht nur auf die Behandlung von Gesundheitsschäden, die zum Symptomkreis des Geburtsgebrechens gehören, sondern sie umfasst auch solche, die nach medizinischer Erfahrung Folge davon sind, falls zwischen diesen sekundären Folgen und dem Geburtsgebrechen ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 2.2. hiervor). Mit der Frage, ob die Inkontinenz des Beschwerdeführers im konkreten Fall in einem derartigen ursächlichen Zusammenhang zur Autismus-Spektrum-Störung steht, setzte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ nicht fundiert auseinander.