1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Übernahme der Kosten des Inkontinenzmaterials damit, dass die Inkontinenz Folge einer beim Beschwerdeführer bestehenden globalen Entwicklungsstörung sei und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum vorhandenen Geburtsgebrechen stehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung auf Windeln angewiesen sei und die Beschwerdegegnerin daher für die entsprechenden Kosten aufzukommen habe (vgl. Beschwerde S. 4 und Schreiben vom 17. Februar 2025).