2.3. Mit Replik vom 21. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2.4. Am 17. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, vom 6. Februar 2025 betreffend den Bedarf von Einlagen bzw. Windeln ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: