1.2. Am 23. August 2023 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für Inkontinenzmaterial (Windeln) in Zusammenhang mit dem besagten Geburtsgebrechen durch die Beschwerdegegnerin. Diese stellte dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 1. Februar 2024 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhobenen hatte, entschied die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 30. Mai 2024 ihrem Vorbescheid entsprechend.