Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 17. März 2023 (VB 73) und der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2024 (VB 132) überwiegend wahrscheinlich nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. E. 2.1. f. hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2024 (VB 132) ist damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.