In seinen im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten vom 20. Dezember 2023 (vgl. E. 4.3.5. hiervor) und 31. Januar 2024 (vgl. E. 4.3.6. hiervor) ging Dr. med. H._____ nun zwar von chronisch peripheren neuropathischen Schmerzen aus, begründete diese Diagnose aber in keiner Weise und setzte sich nicht mit den zuvor aufgeführten Abklärungen auseinander, gemäss welchen das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklärt werden könne. Insgesamt lässt sich den seit der geltend gemachten Verschlechterung im August 2023 erstellten Berichten (vgl. E 4.3. hiervor) keine (fach-)ärztlich begründete Veränderung des Gesund- - 11 -