Im Kurzbericht vom 14. September 2022 der Rehaklinik C._____, in welcher die Beschwerdeführerin einen stationären Aufenthalt vom 11. August bis am 15. September 2022 gemacht hatte, wurde sodann festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären (vgl. E. 3.1. hiervor).