Am 11. Juli 2022 führte Dr. med. univ. B._____ dazu in seiner Aktenbeurteilung aus, weder von fachärztlich-handchirurgi- scher Seite noch von neurologischer Seite könne das Ausmass der geklagten Beschwerden erklärt werden. Wie von Dr. med. E._____ angeregt (VB 49.12 S. 4), werde eine stationäre arbeitsorientierte Reha in der Rehaklinik C._____ empfohlen gegebenenfalls mit der Festlegung eines Arbeitsplatzprofils in angepasster Tätigkeit anhand der objektivierbaren Befunde und nicht der subjektiv geklagten Beschwerden (VB 51.16 S. 2).