Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Dies ist weiterhin nicht der Fall. Die seit der geltend gemachten Verschlechterung im August 2023 geklagten Schmerzen im Daumenstrahl und im Bereich des rechten Armes (VB 101; 105.6 S. 2; 105.8; 131.10; 131.11 S. 2; 131.26 S. 2;