(UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 53 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 5.1) – vorliegend also ebenfalls die Beschwerdegegnerin. 4.3. Den Akten ist hinsichtlich der ab August 2023 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: