Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegt und sie dazu nicht vom Gericht verhalten werden kann (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist zudem diejenige Instanz zuständig, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.