Insbesondere aufgrund der neusten Suva-Akten sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der hier interessierenden Verfügung vom 17. März 2023 falsch gewesen sei. Es sei dem RAD-Arzt zuzustimmen, dass von einer funktionellen Einhänderin ausgegangen werden müsse und dann natürlich die erwerblichen Auswirkungen in vorliegender Angelegenheit zu prüfen seien. Die medizinische Situation sei damit ungenügend abgeklärt. Es gebe genügend Hinweise darauf, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden tatsächlich vorhanden seien. Offensichtlich seien die ärztlichen Eingriffe durch Dr. med. F._____ nicht lege artis erfolgt.